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Anlässlich eines Workshops zum Thema „Kinderrechte und ihre Verwirklichung“ mit angehenden Erzieher:innen, wollte ich eine Methode entwickeln, welche die verschiedenen Artikel in ihrer Breite und dessen Inhalt vorstellt. Die Methode ist nicht neu. In einer Gruppe ziehen abwechselnd die (Berufs)Schüler:innen vom Kartenstapel eine Karte mit einem Artikel und eine Karte mit einer Frage. Sobald Artikel mit Frage beantwortet wurde, ist die nächste Person dran, zieht Karten usw. Angesetzt waren bei mir ca. 20 - 30 Minuten (je nach Diskutierlaune der Schüler:innen). Die Fragen fallen dabei sehr divers aus. Mal heißt es: „Wann bist du zum letzten Mal mit diesem Artikel in Berührung gekommen?“, dann wieder „Wie kann man diesen Artikel zeichnerisch darstellen?“. Das Bildungsziel ist eindeutig, die Schüler:innen sollen sich inhaltlich als Gruppe mit den Artikeln vertraut machen und im besten Fall darüber diskutieren. Und einige spaßige Fragen oder Aufgaben sorgen für die notwendige Lockerheit beim Lernen. Diese Übung wurde dafür verwendet, um einen ersten Überblick für die Artikel zu schaffen. Die Schüler:innen sollten sich selber damit beschäftigen und ihr Vorwissen und ihre Ideen mit einfließen lassen. Darauf aufbauend folgten dann weitere Übungen, welche die philosophischen und juristischen (falls man das so nennen darf) Ebenen näher beleuchtet.

 

Das Problem

Die Übung war durchdacht und die Fragen verfasst, jetzt fehlten nur noch der eigentliche Star, die Kinderrechtsartikel. Nun stand ich vor einem gewaltigen Problem. Schaut man sich die Artikel an, so stellt man fest, dass diese viele Fremdwörter besitzen, lang sind, viele extra Bedingungen und Unterpunkte haben. Die Artikel sind so schwierig verfasst, dass man als Nicht-Akadamiker:in und Laie wirklich Probleme hat diese zu lesen und entsprechend zu deuten. In der Vergangenheit führte dies dazu, dass in einer ähnlichen Übung zu den Menschenrechten, die Artikel schnell zur Seite gelegt wurden, da die Schüler:innen nichts damit anfangen konnten. „Ok, kein Problem“, dachte ich, „da wird schon irgendwo im Netz eine leicht verständliche Version geben, nehme ich halt die.“. Und die fand ich auch, auf verschiedensten Seiten. Wunderbar aufbereitet und niedrigschwellig, an Kinder adressiert. Zu einfach und zu niedrigschwellig. Nichts auf einem Niveau, mit dem man mit erwachsenen Berufsschüler:innen arbeiten könnte. Entweder die Artikel waren zu lang, zu einfach beschrieben, es stand nur eine kleine Auswahl zur Verfügung oder war inhaltlich unvollständig.

 

Mein Vorgehen

Hätte ich ein Projekt mit Kindern machen wollen, hätte ich viel Material für diese Übung finden können. Aber für meine Zielgruppe, junge Erwachsene in der Berufsausbildung, fand ich nichts. Es nützte nichts, da musste ich selbst ran. Also saß ich mich hin und las mir jeden Artikel einzeln durch und versuchte ihn in aller Kürze auf einem ansprechenden Niveau zusammenzufassen. Dabei war mir wichtig, dass die Artikel nicht zu groß sind und auf die Karten passten, dass sie vollständig sind (alle 54 Artikel umfassen), dass sie inhaltlich passen und alle Unterpunkte mit berücksichtigen und dass sie sprachlich verständlich sind. Dies war eine ganze Menge Arbeit, in der einiges an Fleiß steckt. Da ich der Meinung bin, dass nicht alle Menschen sich diese Arbeit machen müssen, möchte ich meine Arbeit teilen. Es steht jeden Frei diese Zusammenfassung der Artikel zu nutzen oder anzupassen. Wer mag, darf gleich die gesamte Übung herunterladen und braucht diese nur noch ausdrucken und ausschneiden. Hier geht es zur Übung ->  https://elopage.com/s/workshoppen/product_preview/kinderrechte-artikel-uebung/cyzbdssgVPnnawo14zTs

Bestimmt ist mir diese Aufgabe nicht vollends gelungen, und ein kluger Kopf, der einen anderen Fokus als ich setzt, wird sich an einigen Formulierungen stören und Kritik anbringen. Zu Recht, schließlich ist das nur ein Versuch, eine Möglichkeit einer gescheiten Aufbereitung der umfangreichen Artikel, welches bestimmt noch besser gelingen kann. Ich für meinen Teil war zufrieden und die Methode kam bei den Schüler:innen sehr gut an. Es bot uns genau die Schaffung der Grundlagen, die wir brauchten, um diskursiv tiefer ins Thema einsteigen zu können. Ich hoffe, ihr könnt etwas damit anfangen und vielleicht habt ihr Lust diese Artikel ebenfalls für eine Kinderrechts-Übung mitzuverwenden.

 

Übersicht aller 54 Kinderrechtsartikel:

 

Artikel 1 Geltung für das Kind - Begriffsbestimmung

Jeder Mensch der das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat, gilt als Kind. Ausnahme besteht in Staaten, in dem per Gesetz die Volljährigkeit eher erreicht ist.

 

Artikel 2 Diskriminierungsverbot

Kein Kind darf auf Grund seiner Herkunft, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauungen, der sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, Status des Kindes oder seiner Eltern benachteiligt werden.

 

Artikel 3 Wohl des Kindes

Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, muss das Wohl des betroffenen Kindes oder der Kinder vorrangig berücksichtigt werden. Des weiteren verpflichten sich alle Staaten gesetzlich, den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten.

 

Artikel 4 Verwirklichung der Kindesrechte

Die Staaten verpflichten sich die Kinderrechte per Gesetz, Verwaltung und sonstigen Maßnahmen zu verwirklichen.

 

Artikel 5 Respektierung des Elternrechts

Die Familie hat an erster Stelle das Recht und die Pflicht, das Kind so zu unterstützen und altersgerecht anzuleiten, dass es seine Rechte auch kennenlernen und wahrnehmen kann.

 

Artikel 6 Recht auf Leben

Die Staaten verpflichten sich das Leben eines Kindes anzuerkennen und dessen Überleben mit nach größtmöglichen Möglichkeiten zu gewährleisten.

 

Artikel 7 Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit

Jedes Kind hat mit der Geburt das Recht auf einen Namen, eine Staatsangehörigkeit, offiziell amtlich registriert zu werden und seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

Artikel 8 Identität

Jedes Kind hat ein Recht seinen Namen, Staats- und Familienangehörigkeit zu behalten.

 

Artikel 9 Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang

Die Staaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, Rechtsvorschriften sehen eine Trennung zum Wohl des Kindes vor. Im Falle einer Trennung der Eltern hat das Kind das Recht zu beiden den Kontakt zuhalten.

 

Artikel 10 Familienzusammenführung

Sollten die Elternteile in verschiedenen Staaten wohnen, darf das Kind zwischen diesen hin- und herreisen, um diese zu besuchen.

 

Artikel 11 Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland

Die Staaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen (entführen) ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

 

Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens

Wenn eine Entscheidung getroffen werden soll, die ein Kind betrifft, dann muss die Meinung des Kindes dazu gehört und geachtet werden.

 

Artikel 13 Meinungs- und Informationsfreiheit

Kinder haben das Recht auf eine eigene Meinung. Diese darf es mit Schrift, Wort, Kunst oder andere Mittel beschaffen und weitergeben. Einschränkungen bestehen im Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sittlichkeit.

 

Artikel 14 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Die Staaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Ausnahme betreffen gesetzlich vorgesehene Einschränkungen.

 

Artikel 15 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Jedes Kind darf sich mit anderen treffen, in Gruppen oder Organisationen zusammenschließen, solange dabei kein Mensch in seinen Rechten eingeschränkt wird.

 

Artikel 16 Schutz der Privatsphäre und Ehre

Kinder haben das Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Niemand darf ohne Erlaubnis private Briefe oder Mails lesen und den Ruf des Kindes schädigen.

 

Artikel 17 Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz

Kinder haben das Recht auf freien Zugang zu nationalen und internationalen Medien. Dazu werden die Massenmedien ermutigt Informationen kindgerecht aufzubereiten. Des weiteren stehen die Staaten in der Pflicht Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Wohlergehen gefährdenden Medien zu erarbeiten.

 

Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl

Beide Elternteile sind gemeinsam für die Entwicklung ihres Kindes verantwortlich und dafür, dass dabei immer das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Die Staaten treffen geeignete Maßnahmen, um eine Kinderbetreuung für berufstätige Eltern sicherzustellen.

 

Artikel 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

Der Staat steht in der Pflicht, Kinder vor Gewalt, Misshandlung, Ausbeutung und Vernachlässigung durch seine Eltern oder anderen Menschen zu schützen.

 

Artikel 20 Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption

Wenn ein Kind nicht mehr von seinen Eltern betreut werden kann oder soll, muss dafür gesorgt werden, dass eine bestmögliche Alternative, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Kindes, gefunden wird.

 

Artikel 21 Adoption

Staaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird.

 

Artikel 22 Flüchtlingskinder

Wenn ein Kind vor Krieg, Gewalt und ähnlichem in ein anderes Land fliehen muss, dann hat es das volle Recht auf Schutz. Es genießt dieselben Rechte wie alle Kinder in diesem Land.

 

Artikel 23 Förderung behinderter Kinder

Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf besondere Unterstützung. Jedes Kind soll nach seinen Fähigkeiten gefördert werden, um vollwertig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

 

Artikel 24 Gesundheitsvorsorge

Die Staaten haben für bestmöglichen Schutz und Versorgung vor Krankheit zu sorgen. Hierzu muss der Zugang zu gesunden Lebensmitteln und sauberen Wasser gewährleistet werden.

 

Artikel 25 Unterbringung

Kinder die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Erkrankung in einer Betreuungseinrichtung leben, haben das Recht auf regelmäßige Überprüfung ihrer Behandlung, sowie alle aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

 

Artikel 26 Soziale Sicherheit

Die Staaten sind verpflichtet Sozialleistungen für jedes Kind, zum Schutz vor Armut, zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 27 Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt

Kinder haben ein Recht auf angemessene körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung angemessenen Lebensstandard. Die Staaten müssen dies durch finanzielle Unterstürzung für geringverdienene Familien gewährleisten.

 

Artikel 28 Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung

Die Staaten verpflichten sich dafür zu sorgen, dass Grundschulen für Kinder kostenlos und verpflichten sind. Des weiteren müssen verschiedene Formen der weiterführenden Schulen (allgemein oder berufsbildend) angeboten werden. Die Schulen müssen acht auf eine menschenwürdige Behandlung geben. Die Staaten fördern das internationale Bildungswesen.

 

Artikel 29 Bildungsziele; Bildungseinrichtung

Schulen haben die Aufgabe die Persönlichkeit und Begabungen des Kindes zu fördern und geistige, wie körperliche Fähigkeiten zur Entfaltung zur bringen. Des weiteren sollen die Menschenrechte, Achtung vor den Eltern, die Sprache und Kultur, Frieden, Freundschaft, Toleranz, Gleichberechtigung und Achtung vor der Umwelt vermittelt werden.

 

Artikel 30 Minderheitenschutz

Kinder die einer ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit angehören, haben das Recht in Gemeinschaft mit Angehörigen seiner Gruppe, seine Kultur und Religion zu pflegen.

 

Artikel 31 Beteiligung an Freizeit; kulturellem und künstlerischem Leben

Kinder haben das Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Die Staaten müssen dies fördern.

 

Artikel 32 Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

Kinder müssen vor allen Arbeiten geschützt werden, die ihnen gefährlich für Körper und Seele sein könnten oder sie davon abhalten ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen.

 

Artikel 33 Schutz vor Suchtstoffen

Die Staaten treffen geeignete Maßnahmen, um Kinder vor unerlaubten Gebrauch, Herstellung und unerlaubten Verkehr von Suchtstoffen und psychoaktiven Substanzen zu schützen.

 

Artikel 34 Schutz vor sexuellem Missbrauch

Kinder haben das Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch.

 

Artikel 35 Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel

Die Staaten treffen alle Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf sowie den Handel mit Kindern zu verhindern.

 

Artikel 36 Schutz vor sonstiger Ausbeutung

Die Staaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

 

Artikel 37 Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe

Die Staaten stellen sicher, dass kein Kind eine grausame oder lebenslange Strafe, Folter oder Todesstrafe erhält. Kinder müssen bei Freiheitsentzug immer menschenwürdig behandelt, dürfen nicht zusammen mit fremden Erwachsenen eingesperrt werden und darf immer Kontakt zu seiner Familie halten. Kinder haben immer das Recht auf juristischen Beistand.

 

Artikel 38 Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften

Kinder in Kriegsgebieten haben ein Recht auf besonderen Schutz und Fürsorge. Niemand, der unter 15 Jahre alt ist, darf zum Militärdienst zugelassen werden.

 

Artikel 39 Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder

Die Staaten treffen geeignete Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter, unmenschlicher Behandlung oder bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung muss in einer guten Umgebung stattfinden.

 

Artikel 40 Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren

Kinder, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, müssen menschenwürdig und altersgerecht behandelt werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Nur für schwere Verbrechen ist ein Freiheitsentzug zulässig.

 

Artikel 41 Weitergehende inländische Bestimmung

In einen Staat in dem für Kinder ein höherer Standard gilt als von der Kinderrechtskonvention vorgesehen, gilt immer die nationale Bestimmung.

 

Artikel 42 Verpflichtung und Bekanntmachung

Die Staaten sind verpflichtet, alle Erwachsenen und Kinder über die Kinderrechte aufzuklären.

 

Artikel 43 Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes

Die Vereinten Nationen sind verpflichtet einen Ausschuss für die Rechte des Kindes einzuberufen, um die Einhaltung der Rechte zu überprüfen und Vertragsstaaten mit Ratschlägen zur Umsetzung zu unterstützen.

 

Artikel 44 Berichtpflicht

Jeder Staat muss regelmäßig über die Einhaltung der Kinderrechte im eigenen Land berichten.

 

Artikel 45 Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe dürfen bei der Erörterung der Durchführung der Bestimmungen der Kinderrechte vertreten sein, müssen bei Ersuchen um eine fachliche Beratung zur Verfügung stehen und dürfen den Staaten Empfehlungen geben.

 

Artikel 46 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

 

Artikel 47 Ratifikation

Alle geltenden Kinderrechte müssen als nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

 

Artikel  48 Beitritt

Das Übereinkommen der Kinderrechtskonvention stehen allen Staaten zum Beitritt offen.

 

Artikel 49 Inkrafttreten

Das Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Beitritt der Konvention in Kraft.

 

Artikel 50 Änderungen

Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen über welche auf einer Konferenz aller Mitgliedstaaten abgestimmt wird. Bei Zweidrittelmehrheit wird die Änderung angenommen.

 

Artikel 51 Vorbehalte

Die Vereinten Nationen nehmen von Vorbehalten, die ein Staat bei der Umsetzung der Rechte hat, zur Kenntnis und leitet diese an alle weiteren Staaten weiter.

 

Artikel 52 Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen schriftlich kündigen.

 

Artikel 53 Verwahrung

Der Generalsekretär wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

 

Artikel 54 Urschrift, verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut ist nach der Unterschrift verbindlich.

 

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